09.2011-12.2011
Katzen-/Hundehaltung
Katzen und Hunde durften abgeholt werden
Altenkirchen - Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Fall ereignete sich im April 2010 in der Verbandsgemeinde Wissen: Nach einer Anzeige hatten Vertreter des Veterinäramtes Altenkirchen („die Mitarbeiter gehen grundsätzlich mindestens zu zweit raus“, so Joachim Brenner, Pressesprecher der Kreisverwaltung, auf Anfrage unserer Zeitung) die Wohnung einer Frau besichtigt, die dort insgesamt zwölf Katzen und fünf Hunde hielt. Die Behördenvertreter stellten fest, dass etliche der Katzen in einem schlechten Ernährungszustand waren und außerdem an Augenentzündungen sowie Katzenschnupfen litten. Die Hunde waren teilweise von Parasiten befallen und verhaltensgestört. Überall in der Wohnung fanden sich Tierexkremente. Die Veterinärbehörde ordnete die Wegnahme der Tiere an und brachte sie auf Kosten der Frau anderweitig unter. Außerdem wurde ihr bis auf weiteres das Halten von Tieren untersagt. Dagegen erhob die Frau Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz. Sie berief sich dabei unter anderem darauf, dass sie für die vorgefundenen Zustände mangels Einwirkungsmöglichkeit nicht verantwortlich gewesen sei, weil der Vermieter zeitweise das Türschloss ausgebaut habe. Ihre Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Zwar darf die Klägerin wieder Tiere halten (was sie inzwischen in einem anderen Landkreis auch tut), aber „die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere“ sei, so das Gericht, zu Recht der Klägerin gegenüber angeordnet worden. Als alleinige Halterin der Katzen und Hunde sei sie die richtige Adressatin für die tierschutzrechtlichen Maßnahmen gewesen. Außerdem habe „der Zustand des ihr zeitweilig verwehrten Zutritts zu der Wohnung nur rund einen Tag lang angedauert“ und sei im Übrigen vom Vermieter auch allein mit dem Ziel herbeigeführt worden, die Klägerin zur Räumung der Wohnung zu veranlassen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Ein Dutzend und mehr Katzen oder Hunde völlig verwahrlost in einer Wohnung – Nutzvieh verdreckt und unterernährt in Ställen oder im Freiland. Fälle wie diese werden auch im AK-Land gar nicht so selten angezeigt. Mal sind es Nachbarn, mal Vermieter, die auf die unhaltbaren Zustände aufmerksam machen. „Wir haben den Eindruck, dass sich die Fälle in der jüngsten Vergangenheit gehäuft haben“, erläutert Joachim Brenner. „Manche Tierhalter sind gnadenlos überfordert“, unterstreicht der Pressesprecher der Kreisverwaltung und verweist darauf, dass erst vor wenigen Monaten ein größerer Pferdebestand aufgelöst werden musste. Gut in Erinnerung ist Brenner auch noch ein ganzes Sammelsurium von verwahrlosten Tieren („vom Frettchen bis zum Esel“), dass vor einigen Jahren in der Verbandsgemeinde Wissen befreit wurde: „Ein Bernhardiner war in einem so schlechten Zustand, dass er noch am gleichen Tag eingeschläfert werden musste.“ Unfähige Tierhalter gibt es übrigens in allen Altersgruppen, wie man bei der Veterinärbehörde festgestellt hat. Und auch das kommt hin und wieder vor: Im Verlauf von Streitigkeiten zwischen Nachbarn werden angeblich unhaltbare Zustände bei der Tierhaltung angeschwärzt. Stellen die Behördenvertreter dann vor Ort fest, dass die Vorwürfe unbegründet sind, kann dies für die Anzeigenden recht teuer werden, warnt Brenner. Gudrun Kaul (Rhein Zeitung online, 6.Oktober 2011)
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